Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-192-2015

Welche der nachfolgend genannten Gegenstände / Vorrichtungen dürfen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art verwendet oder benutzt werden?

Kurze Antwort

Erlaubt sind ausschließlich Vorrichtungen zum Beleuchten der Zieleinrichtung und optische Geräte zur Vergrößerung des Zieles; Zielbeleuchtung und Nachtzielgeräte fürs Erlegen/Fangen sind verboten.

  • A)Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles
  • B)Vorrichtungen zum Beleuchten der Zieleinrichtung
  • C)Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind
  • D)optische Geräte zur Vergrößerung des Zieles
Erklärung

§ 19 Abs. 1 BJagdG verbietet künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen des Zieles sowie Nachtzielgeräte mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung. Zulässig bleiben das Beleuchten der Zieleinrichtung (z. B. Leuchtpunkt) und rein optische Vergrößerungshilfen wie Zielfernrohre.

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