Kurze Antwort
Erlaubt sind ausschließlich Vorrichtungen zum Beleuchten der Zieleinrichtung und optische Geräte zur Vergrößerung des Zieles; Zielbeleuchtung und Nachtzielgeräte fürs Erlegen/Fangen sind verboten.
§ 19 Abs. 1 BJagdG verbietet künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen des Zieles sowie Nachtzielgeräte mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung. Zulässig bleiben das Beleuchten der Zieleinrichtung (z. B. Leuchtpunkt) und rein optische Vergrößerungshilfen wie Zielfernrohre.
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