Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-74-2015

Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig? Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind u. a. befugt, wildernde Hauskatzen (stellen erkennbar dem Wild nach und gefährden dieses), die in einer Entfernung von mehr als ...

Kurze Antwort

Richtig ist: 300 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.

  • A)100 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
  • B)200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
  • C)300 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
  • D)400 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen.

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