Kurze Antwort
Erlaubnispflichtige Munition ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder in einem gleichwertigen Behältnis zu verwahren.
Nach § 13 AWaffV genügt für erlaubnispflichtige Munition ein verschließbares Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Höhere Sicherheitsstufen (A, B, 0) sind hierfür nicht vorgeschrieben, aber natürlich zulässig.
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