Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-81-2015

Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? Nach § 23 Abs.1 Nr.15 des Landesjagdgesetzes ist es verboten, Schalenwild in einer Entfernung unter...

Kurze Antwort

Richtig ist: 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.

  • A)100 Metern von Fütterungen zu erlegen.
  • B)150 Metern von Fütterungen zu erlegen.
  • C)200 Metern von Fütterungen zu erlegen.
  • D)250 Metern von Fütterungen zu erlegen.

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten