Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-49-2015

Welche der nachfolgenden Aussagen mit Bezug auf die Nachtjagd sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) ist verboten; künstliche Lichtquellen sind bei der Nachtjagd grundsätzlich verboten; Nachtzeit ist 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)Die Nachtjagd auf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) ist grundsätzlich verboten.
  • B)Bei der Nachtjagd sind grundsätzlich künstliche Lichtquellen verboten.
  • C)Nachtjagd ist die Jagd in der Zeitspanne von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
  • D)Die Nachtjagd ist generell verboten.
Erklärung

§ 19 BJagdG verbietet das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) in der Nachtzeit und die Nutzung künstlicher Lichtquellen zum Erlegen/Fangen. Nachtzeit ist gesetzlich als 1,5 h nach SU bis 1,5 h vor SA definiert; ein generelles Nachtjagdverbot besteht nicht.

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