Kurze Antwort
Richtig sind: Die Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) ist verboten; künstliche Lichtquellen sind bei der Nachtjagd grundsätzlich verboten; Nachtzeit ist 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
§ 19 BJagdG verbietet das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) in der Nachtzeit und die Nutzung künstlicher Lichtquellen zum Erlegen/Fangen. Nachtzeit ist gesetzlich als 1,5 h nach SU bis 1,5 h vor SA definiert; ein generelles Nachtjagdverbot besteht nicht.
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