Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-80-2015

Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind die Aussagen 1 und 2; die Aussagen 3 und 4 sind falsch.

  • A)Es ist verboten, die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere auszuüben.
  • B)Die Verwendung von Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder sofort töten, sowie Selbstschussgeräte ist grundsätzlich verboten.
  • C)Fanggeräte, die sofort töten, dürfen ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde und außerhalb von geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden.
  • D)Im Umkreis von 200 Metern an Kirrungen dürfen weder Fallen, die unversehrt fangen, noch Fallen, die nicht unversehrt fangen, aufgestellt werden.
Erklärung

Für die Fangjagd ist ein Fachkundenachweis erforderlich, und nur Fallen, die unversehrt fangen oder sofort töten, sind erlaubt; Selbstschussgeräte sind verboten. Weitere Verbote wie in 3 und 4 beschrieben bestehen so pauschal nicht; Landesrecht beachten.

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