Kurze Antwort
Ein Eisenbahnkörper unterbricht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes nicht und stellt keinen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen zur Bildung eines Jagdbezirkes her.
Eisenbahnkörper zählen zu den länglichen Flächen nach § 5 Abs. 2 BJagdG. Sie bilden keinen eigenen Jagdbezirk, teilen bestehende Jagdbezirke nicht und verbinden getrennt liegende Flächen nicht zu einem Jagdbezirk.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.