Kurze Antwort
Entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine dürfen nur so erteilt werden, dass die Ziele des Landesjagdgesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.
Eine Jagderlaubnis darf die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gefährden. Die Jagdbehörde kann die Erteilung aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.
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