Kurze Antwort
Zum allgemeinen Betretungsrecht zählen Skifahren, das Fotografieren von Bäumen und Wandern; Reiten ist außerhalb von Wegen nicht umfasst.
Jedermann darf die freie Natur zu Erholungszwecken betreten, z. B. wandern, skifahren oder fotografieren. Reiten ist nach Bundeswaldgesetz grundsätzlich nur auf Straßen und Wegen zulässig; abseits davon gilt es nicht als allgemeines Betretungsrecht.
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