Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-199-2015

Welche der nachstehend genannten Betätigungen gehören zu dem jedermann zustehenden Grundrecht des Betretens der freien Natur?

Kurze Antwort

Zum allgemeinen Betretungsrecht zählen Skifahren, das Fotografieren von Bäumen und Wandern; Reiten ist außerhalb von Wegen nicht umfasst.

  • A)Skifahren
  • B)Reiten auch außerhalb von Wegen
  • C)Fotografieren von Bäumen
  • D)Wandern
Erklärung

Jedermann darf die freie Natur zu Erholungszwecken betreten, z. B. wandern, skifahren oder fotografieren. Reiten ist nach Bundeswaldgesetz grundsätzlich nur auf Straßen und Wegen zulässig; abseits davon gilt es nicht als allgemeines Betretungsrecht.

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