Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-49-2015

Welche der nachstehenden Aussagen sind in der 'Unfallverhütungsvorschrift - Jagd' in 'Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden' festgelegt?

Kurze Antwort

Richtig sind: Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig., <p>Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.</p> und Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal 'Treiber rein' darf nicht mehr in den Kessel geschossen werden.

  • A)Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
  • B)<p>Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.</p>
  • C)Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal 'Treiber rein' darf nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
  • D)Flintenlaufgeschosse dürfen bei Gesellschaftsjagden grundsätzlich nicht verwendet werden.

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