Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-49-2015

Welche der nachstehenden Aussagen sind in der 'Unfallverhütungsvorschrift - Jagd' in 'Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden' festgelegt?

Kurze Antwort

Festgelegt sind das Schussverbot in Richtung gefährdeter Personen, das Verbot des Durchziehens durch Schützen- oder Treiberlinien, das grundsätzlich verbotene Hineinschießen ins Treiben mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen sowie die Regelung zum Kesseltreiben.

  • A)Wenn sich Personen in Gefahr bringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
  • B)Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben geschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
  • C)Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens jedoch nach dem Signal 'Treiber rein' darf nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
  • D)Flintenlaufgeschosse dürfen bei Gesellschaftsjagden grundsätzlich nicht verwendet werden.
Erklärung

Der Jagdleiter darf das Hineinschießen ins Treiben nur unter besonderen, gefahrlosen Umständen zulassen. Beim Kesseltreiben darf spätestens nach dem Signal „Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden; ein generelles Verbot von Flintenlaufgeschossen besteht nicht.

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