Kurze Antwort
Festgelegt sind das Schussverbot in Richtung gefährdeter Personen, das Verbot des Durchziehens durch Schützen- oder Treiberlinien, das grundsätzlich verbotene Hineinschießen ins Treiben mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen sowie die Regelung zum Kesseltreiben.
Der Jagdleiter darf das Hineinschießen ins Treiben nur unter besonderen, gefahrlosen Umständen zulassen. Beim Kesseltreiben darf spätestens nach dem Signal „Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden; ein generelles Verbot von Flintenlaufgeschossen besteht nicht.
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