Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-74-2015

Welche Einschränkungen gelten nach der 'Unfallverhütungsvorschrift - Jagd' für das Mitführen von Schusswaffen durch Treiber- bzw. Durchgehschützen bei Gesellschaftsjagden?

Kurze Antwort

Treiber- und Durchgehschützen dürfen im Treiben nur entladene Waffen mitführen; bei Feldstreifen und Kesseltreiben sind Ausnahmen zugelassen, sodass die Waffen dort nicht zwingend entladen sein müssen.

  • A)Die geladene Waffe muss gesichert sein.
  • B)Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden.
  • C)Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.
  • D)Waffen dürfen im Treiben grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
Erklärung

Nach VSG 4.4 dürfen Durchgeh- und Treiberschützen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Ausgenommen sind Feldstreifen und Kesseltreiben; hier kann das Mitführen nicht entladener Waffen zugelassen sein.

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