Kurze Antwort
Treiber- und Durchgehschützen dürfen im Treiben nur entladene Waffen mitführen; bei Feldstreifen und Kesseltreiben sind Ausnahmen zugelassen, sodass die Waffen dort nicht zwingend entladen sein müssen.
Nach VSG 4.4 dürfen Durchgeh- und Treiberschützen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Ausgenommen sind Feldstreifen und Kesseltreiben; hier kann das Mitführen nicht entladener Waffen zugelassen sein.
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