Kurze Antwort
Schriftform sind erforderlich für Jagdpachtvertrag, Wildfolgevereinbarung und Jagderlaubnisschein; das Wegebenutzungsrecht unterliegt nicht zwingend der jagdrechtlichen Schriftform.
Der Jagdpachtvertrag ist nach § 11 BJagdG stets schriftlich abzuschließen, Jagderlaubnisse müssen als Begehungsschein schriftlich vorliegen, und Wildfolgevereinbarungen werden praxis- und prüfungsrelevant schriftlich fixiert; ein Wegebenutzungsrecht ist zivilrechtlich gesondert zu regeln.
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