Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-85-2015

Welche nachfolgenden Aussagen sind NICHT zutreffend? Die Ausübung der Jagd erstreckt sich auf ...

Kurze Antwort

Nicht zutreffend sind die Aussagen 1, 3 und 4; die Jagdausübung umfasst ausschließlich das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

  • A)das Hegen und Aneignen des Wildes, sowie auf die Vermeidung von Wildschäden.
  • B)das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
  • C)das Hegen und Aneignen des Wildes unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.
  • D)die Regulierung des Wildbestandes unter Berücksichtigung der natürlichen Äsungsmöglichkeiten.
Erklärung

Nach § 1 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung nur auf Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen. Hege, Aneignung, Wildschadensvermeidung und Bestandsregulierung sind jagdrechtliche Pflichten bzw. Ziele, aber nicht Teil der Jagdausübung.

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