Kurze Antwort
Nicht zutreffend sind die Aussagen 1, 3 und 4; die Jagdausübung umfasst ausschließlich das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Nach § 1 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung nur auf Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen. Hege, Aneignung, Wildschadensvermeidung und Bestandsregulierung sind jagdrechtliche Pflichten bzw. Ziele, aber nicht Teil der Jagdausübung.
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