Kurze Antwort
Richtig ist: alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten soweit Jagd- und Fischereirecht keine abweichenden Regelungen für einzelne Tierarten enthalten.
Richtig ist Option 2. Nach BNatSchG gilt der Artenschutz grundsätzlich für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen. Aber: Soweit Jagd- oder Fischereirecht spezielle Regelungen für bestimmte Arten vorsehen (z. B. jagdbare Arten mit Jagdzeiten), greifen diese vorrangig. Die Rote Liste oder die Berner Konvention ersetzen das nationale Recht nicht.
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