Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-8-2015

Welche Tier- und Pflanzenarten unterliegen dem Naturschutzrecht?

Kurze Antwort

Richtig ist: alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten soweit Jagd- und Fischereirecht keine abweichenden Regelungen für einzelne Tierarten enthalten.

  • A)alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
  • B)alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten soweit Jagd- und Fischereirecht keine abweichenden Regelungen für einzelne Tierarten enthalten
  • C)alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten mit Ausnahme der Tier- und Pflanzenarten, die der Berner Konvention unterliegen
  • D)nur die Tier- und Pflanzenarten die auf der Roten Liste stehen
Erklärung

Richtig ist Option 2. Nach BNatSchG gilt der Artenschutz grundsätzlich für alle wild lebenden Tiere und Pflanzen. Aber: Soweit Jagd- oder Fischereirecht spezielle Regelungen für bestimmte Arten vorsehen (z. B. jagdbare Arten mit Jagdzeiten), greifen diese vorrangig. Die Rote Liste oder die Berner Konvention ersetzen das nationale Recht nicht.

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