Kurze Antwort
Ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen.
§ 7 BJagdG verlangt zwei Kerntatbestände: Mindestfläche 75 ha zusammenhängend und einheitliches Eigentum. 150 ha sind für Gemeinschaftsbejagung relevant; Kreisgrenzen sind keine Voraussetzung.
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