Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-70-2015

Welche Voraussetzung müssen für das Entstehen eines Eigenjagdbezirkes (kraft Gesetzes) vorliegen?

Kurze Antwort

Ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen.

  • A)zusammenhängende Grundflächen von mindestens 150 ha
  • B)muss im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen
  • C)zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha
  • D)darf sich nicht über das Kreisgebiet erstrecken
Erklärung

§ 7 BJagdG verlangt zwei Kerntatbestände: Mindestfläche 75 ha zusammenhängend und einheitliches Eigentum. 150 ha sind für Gemeinschaftsbejagung relevant; Kreisgrenzen sind keine Voraussetzung.

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