Kurze Antwort
Erfasst werden Verbissschäden durch Schalenwild und Schälschäden.
Für die Abschussregelung relevant sind die waldbaulich bedeutsamen Schäden durch Schalenwild: Verbiss an Knospen/Trieben und Schälen der Rinde. Nageschäden von Kaninchen und Wühlschäden von Schwarzwild zählen in dieser Stellungnahme nicht dazu.
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