Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-126-2015

Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr.7 des Landesjagdgesetzes?

Kurze Antwort

Richtig ist: von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)generell von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens
  • B)im Sommer von 23:00 Uhr abends bis 4:00 Uhr morgens und im Winter von 18:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens
  • C)in den Jagdgesetzen ist die Nachtzeit nicht definiert, sondern im Naturschutzgesetz
  • D)von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten