Kurze Antwort
Jagdgäste gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der Jagdschutzberechtigten.
Jagdschutzberechtigt sind insbesondere Jagdausübungsberechtigte, bestätigte Jagdaufseher sowie zuständige staatliche Stellen. Ein Jagdgast darf Jagdschutzaufgaben nur wahrnehmen, wenn dies landesrechtlich ausdrücklich erlaubt wurde.
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