Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-13-2015

Welcher Personenkreis ist jagdschutzberechtigt?

Kurze Antwort

Jagdschutzberechtigt sind die Polizei, Forstrevierbeamte des gehobenen Forstdienstes im Außendienst sowie der Jagdausübungsberechtigte.

  • A)Polizei
  • B)Beamtinnen und Beamte des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamte im Außendienst
  • C)Jagdausübungsberechtigter
  • D)Kreisjagdmeister
Erklärung

Nach BJagdG § 25 obliegt der Jagdschutz den zuständigen öffentlichen Stellen (u. a. Polizei, Forstbehörde) sowie dem Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern. Ein Kreisjagdmeister hat keine originären Jagdschutzbefugnisse.

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