Kurze Antwort
Jagdschutzberechtigt sind die Polizei, Forstrevierbeamte des gehobenen Forstdienstes im Außendienst sowie der Jagdausübungsberechtigte.
Nach BJagdG § 25 obliegt der Jagdschutz den zuständigen öffentlichen Stellen (u. a. Polizei, Forstbehörde) sowie dem Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern. Ein Kreisjagdmeister hat keine originären Jagdschutzbefugnisse.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.