Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-20-2015

Welches erlegte Federwild darf die jagdausübungsberechtigte Person an den Wildhandel abgeben?

Kurze Antwort

An den Wildhandel dürfen Fasan, Graugans und Stockente abgegeben werden; die Waldschnepfe ist vom gewerblichen Verkehr ausgenommen.

  • A)Fasan
  • B)Graugans
  • C)Stockente
  • D)Waldschnepfe
Erklärung

Nach den einschlägigen Vorschriften dürfen bestimmte Federwildarten gewerblich vermarktet werden, Waldschnepfen jedoch nicht. Sie dürfen nur privat verwertet oder verschenkt, aber nicht an den Handel abgegeben werden.

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