Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-159-2015

Wem steht das 'Jägerrecht' traditionell zu?

Kurze Antwort

Das Jägerrecht – im heutigen Brauch das „Kleine Jägerrecht“ – steht demjenigen zu, der das Stück aufgebrochen hat, nicht automatisch dem Erleger.

  • A)dem Erleger
  • B)demjenigen, der das Stück aufgebrochen hat (muss nicht der Erleger sein)
  • C)dem Jagdausübungsberechtigten
  • D)den Jagdhunden
Erklärung

Zum Kleinen Jägerrecht zählen essbare Teile des Aufbruchs (z. B. Herz, Leber, Nieren, Lunge). Nach heutigem Brauch erhält sie der Aufbrecher; das frühere Große Jägerrecht ist heute unüblich.

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