Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-159-2015

Wem steht das 'Jägerrecht' traditionell zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: demjenigen, der das Stück aufgebrochen hat (muss nicht der Erleger sein).

  • A)dem Erleger
  • B)demjenigen, der das Stück aufgebrochen hat (muss nicht der Erleger sein)
  • C)dem Jagdausübungsberechtigten
  • D)den Jagdhunden

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