Kurze Antwort
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Jagdausübungsrecht kann abweichen (z. B. durch Verpachtung), ändert aber nichts daran, dass Inhaber des Jagdrechts der Grundstückseigentümer ist.
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