Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-27-2015

Wem steht das Jagdrecht auf einem Grundstück zu?

Kurze Antwort

Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.

  • A)dem Jagdausübungsberechtigten
  • B)dem bestätigten Jagdaufseher
  • C)dem Grundstückseigentümer
  • D)der Jagdgenossenschaft
Erklärung

Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Jagdausübungsrecht kann abweichen (z. B. durch Verpachtung), ändert aber nichts daran, dass Inhaber des Jagdrechts der Grundstückseigentümer ist.

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