Kurze Antwort
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu.
Die Jagdgenossenschaft ist im Gemeinschaftsjagdbezirk jagdausübungsberechtigt und kann die Jagd in der Regel verpachten. Der Pächter übt dann die Jagd aus, das originäre Ausübungsrecht verbleibt jedoch bei der Jagdgenossenschaft.
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