Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-183-2015

Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: der Jagdgenossenschaft.

  • A)jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück
  • B)dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
  • C)dem bestätigten Jagdaufseher
  • D)der Jagdgenossenschaft

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten