Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-183-2015

Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?

Kurze Antwort

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu.

  • A)jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück
  • B)dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
  • C)dem bestätigten Jagdaufseher
  • D)der Jagdgenossenschaft
Erklärung

Die Jagdgenossenschaft ist im Gemeinschaftsjagdbezirk jagdausübungsberechtigt und kann die Jagd in der Regel verpachten. Der Pächter übt dann die Jagd aus, das originäre Ausübungsrecht verbleibt jedoch bei der Jagdgenossenschaft.

Jägerprüfung Rheinland-Pfalz – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten