Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-177-2015

Wer handelt ordnungswidrig?

Kurze Antwort

Ordnungswidrig handeln: die vorsätzliche Störung der Jagdausübung, das Nichterfüllen eines behördlich festgesetzten Mindestabschussplans sowie das Fangen von Rabenvögeln in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle.

  • A)Eine Person, die die Jagdausübung vorsätzlich stört.
  • B)Ein Spaziergänger, der bei einer Bewegungsjagd im Wald, seinen Weg durch das Jagdgebiet fortsetzt, obwohl ein Hinweisschild auf dem Waldweg auf die laufende Jagd hinweist.
  • C)Eine jagdausübungsberechtigte Person, die einen durch die untere Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt.
  • D)Eine jagdausübungsberechtigte Person, die Rabenvögel in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle fängt.
Erklärung

Vorsätzliche Jagdstörung und Verstöße gegen Abschusspläne werden ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Fangen von Federwild mit Fallen ist nach den sachlichen Verboten unzulässig; Ausnahmen gelten nur bei spezieller Zulassung, die hier nicht vorliegt. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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