Kurze Antwort
Richtig sind: Eine Person, die die Jagdausübung vorsätzlich stört., Eine jagdausübungsberechtigte Person, die einen durch die untere Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt. und Eine jagdausübungsberechtigte Person, die Rabenvögel in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle fängt.
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