Kurze Antwort
Ordnungswidrig handeln: die vorsätzliche Störung der Jagdausübung, das Nichterfüllen eines behördlich festgesetzten Mindestabschussplans sowie das Fangen von Rabenvögeln in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle.
Vorsätzliche Jagdstörung und Verstöße gegen Abschusspläne werden ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Fangen von Federwild mit Fallen ist nach den sachlichen Verboten unzulässig; Ausnahmen gelten nur bei spezieller Zulassung, die hier nicht vorliegt. Regeln können je nach Bundesland variieren.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.