Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-177-2015

Wer handelt ordnungswidrig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Eine Person, die die Jagdausübung vorsätzlich stört., Eine jagdausübungsberechtigte Person, die einen durch die untere Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt. und Eine jagdausübungsberechtigte Person, die Rabenvögel in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle fängt.

  • A)Eine Person, die die Jagdausübung vorsätzlich stört.
  • B)Ein Spaziergänger, der bei einer Bewegungsjagd im Wald, seinen Weg durch das Jagdgebiet fortsetzt, obwohl ein Hinweisschild auf dem Waldweg auf die laufende Jagd hinweist.
  • C)Eine jagdausübungsberechtigte Person, die einen durch die untere Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt.
  • D)Eine jagdausübungsberechtigte Person, die Rabenvögel in der Jagdzeit mit einer Lebendfangfalle fängt.

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