Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-113-2015

Wer ist in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich zum Wildschadensersatz verpflichtet?

Kurze Antwort

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz verpflichtet.

  • A)der oder die Jagdpächter
  • B)die Jagdgenossenschaft
  • C)der Jagdvorstand
  • D)der Jagdvorsteher
Erklärung

§ 29 Abs. 1 BJagdG bestimmt die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft für Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen. Häufig wird diese Pflicht per Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, die Grundverpflichtung bleibt jedoch bei der Jagdgenossenschaft.

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