Kurze Antwort
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz verpflichtet.
§ 29 Abs. 1 BJagdG bestimmt die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft für Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen. Häufig wird diese Pflicht per Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, die Grundverpflichtung bleibt jedoch bei der Jagdgenossenschaft.
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