Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-237-2015

Wer ist in Rheinland-Pfalz nach dem Landesjagdgesetz zum Wildschadenersatz in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagdgenossenschaft.

  • A)die Jagdhaftpflichtversicherung
  • B)die Jagdgenossenschaft
  • C)der Jagdausübungsberechtigte
  • D)die Hegegemeinschaft

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