Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-161-2015

Wie heißen die nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetztenGebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung?

Kurze Antwort

Die nach § 26 BNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebiete heißen Landschaftsschutzgebiete.

  • A)Naturschutzgebiete
  • B)Nationalparke
  • C)Landschaftsschutzgebiete
  • D)Naturparke.
Erklärung

Landschaftsschutzgebiete dienen dem Schutz von Naturhaushalt, Landschaftsbild, kulturhistorischer Bedeutung und Erholungswert. Die Schutzbestimmungen sind in der Regel weniger streng als in Naturschutzgebieten.

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