Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-164-2015

Wie heißen die nach dem § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit?

Kurze Antwort

Naturschutzgebiete.

  • A)Naturschutzgebiete
  • B)Nationalparks
  • C)Landschaftsschutzgebiete
  • D)Naturparks.
Erklärung

§ 23 BNatSchG definiert Naturschutzgebiete als per Rechtsverordnung festgesetzte Flächen mit besonders hohem Schutzanspruch. Sie dienen u. a. dem Erhalt von Biotopen und Arten sowie wissenschaftlichen oder landschaftsbezogenen Schutzgründen.

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