Kurze Antwort
Naturparke.
§ 27 BNatSchG definiert Naturparke als großräumige, überwiegend aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten bestehende Erholungslandschaften mit Ziel nachhaltigen Tourismus und umweltgerechter Landnutzung. Sie fördern zudem eine nachhaltige Regionalentwicklung.
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