Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-157-2015

Wie heißen die nach dem § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern?

Kurze Antwort

Naturparke.

  • A)Nationalparke
  • B)Landschaftsschutzgebiete
  • C)Naturparke
  • D)Naturschutzgebiete.
Erklärung

§ 27 BNatSchG definiert Naturparke als großräumige, überwiegend aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten bestehende Erholungslandschaften mit Ziel nachhaltigen Tourismus und umweltgerechter Landnutzung. Sie fördern zudem eine nachhaltige Regionalentwicklung.

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