Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-174-2015

Wie heißen die nach dem § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechenden Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit?

Kurze Antwort

Naturdenkmäler.

  • A)Nationalparke
  • B)Landschaftsschutzgebiete
  • C)Naturparke
  • D)Naturdenkmale.
Erklärung

Nach § 28 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis 5 Hektar, die wegen Wissenschaft, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit besonders schutzwürdig sind. Andere Schutzgebietskategorien passen hier nicht.

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