Kurze Antwort
Naturdenkmäler.
Nach § 28 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis 5 Hektar, die wegen Wissenschaft, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit besonders schutzwürdig sind. Andere Schutzgebietskategorien passen hier nicht.
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