Kurze Antwort
Geschützte Landschaftsbestandteile.
Nach § 29 BNatSchG sind dies per Verordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, wie z. B. Hecken, Alleen oder Flussauen, deren besonderer Schutz aus den genannten Gründen erforderlich ist. Nationalparks, Naturparks und Landschaftsschutzgebiete fallen unter andere Paragraphen.
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