Rheinland-Pfalz6: NaturschutzRP-RP6-165-2015

Wie heißen die nach dem § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten?

Kurze Antwort

Geschützte Landschaftsbestandteile.

  • A)Nationalparks
  • B)Landschaftsschutzgebiete
  • C)Naturparks
  • D)geschützte Landschaftsbestandteile
Erklärung

Nach § 29 BNatSchG sind dies per Verordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, wie z. B. Hecken, Alleen oder Flussauen, deren besonderer Schutz aus den genannten Gründen erforderlich ist. Nationalparks, Naturparks und Landschaftsschutzgebiete fallen unter andere Paragraphen.

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