Kurze Antwort
In Rheinland-Pfalz darf die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, höchstens 1.000 Hektar betragen.
Maßgeblich ist die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000 Hektar. Befriedete Bezirke werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
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