Kurze Antwort
Die Mündungsenergie muss für den Fangschuss auf Schalenwild mindestens 200 Joule (E0) betragen.
Nach § 19 BJagdG sind Fangschüsse mit Kurzwaffen nur zulässig, wenn E0 ≥ 200 J erreicht wird. Damit soll eine waidgerechte, tierschutzgerechte Tötungswirkung sichergestellt werden. Regeln können landesrechtlich konkretisiert werden.
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