Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-241-2015

Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, geregelt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.

  • A)Der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
  • B)Die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
  • C)<p>Die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.</p>
  • D)Der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.

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