Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-241-2015

Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, geregelt?

Kurze Antwort

Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet.

  • A)Der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
  • B)Die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
  • C)Die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
  • D)Der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.
Erklärung

Nach Bundesjagdgesetz besteht für solche Flächen kein Anspruch auf Wildschadensersatz. Sie bleiben auch bei der Verteilung anteiliger Ersatzleistungen grundsätzlich unberücksichtigt; Landesrecht kann Details regeln.

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