Kurze Antwort
Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet.
Nach Bundesjagdgesetz besteht für solche Flächen kein Anspruch auf Wildschadensersatz. Sie bleiben auch bei der Verteilung anteiliger Ersatzleistungen grundsätzlich unberücksichtigt; Landesrecht kann Details regeln.
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