Kurze Antwort
In einem Eigenjagdbezirk mit 130 Hektar dürfen grundsätzlich zwei Kirrungen angelegt werden.
Die Kirrjagd ist zulässig, jedoch zahlenmäßig beschränkt; auf einer Fläche von 130 Hektar sind zwei Kirrstellen erlaubt. Ziel ist eine waidgerechte, regulierte Bejagung ohne übermäßige Anlockwirkung.
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