Kurze Antwort
In einem Eigenjagdbezirk mit 170 Hektar dürfen grundsätzlich drei Kirrungen angelegt werden.
Die Kirrjagd ist kontingentiert; für Flächengrößen um 150–200 ha ist die Zahl der zulässigen Kirrplätze typischerweise auf drei begrenzt. So bleibt die Bejagung waidgerecht und vermeidet übermäßige Kirrintensität. Regulations may vary depending on the federal state.
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