Kurze Antwort
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 400 Hektar sind grundsätzlich vier Kirrungen zulässig.
Üblicher Richtwert ist eine Kirrung je volle 100 Hektar bejagbarer Fläche. Bei 400 Hektar entspricht das vier Kirrungen, wobei Details je nach Landesrecht oder behördlichen Vorgaben variieren können.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.