Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-161-2015

Wie viele Kirrungen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 400 Hektar grundsätzlich angelegt werden?

Kurze Antwort

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 400 Hektar sind grundsätzlich vier Kirrungen zulässig.

  • A)zwei Kirrungen
  • B)drei Kirrungen
  • C)vier Kirrungen
  • D)fünf Kirrungen
Erklärung

Üblicher Richtwert ist eine Kirrung je volle 100 Hektar bejagbarer Fläche. Bei 400 Hektar entspricht das vier Kirrungen, wobei Details je nach Landesrecht oder behördlichen Vorgaben variieren können.

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