Kurze Antwort
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 720 Hektar sind grundsätzlich sechs Kirrungen zulässig.
Üblich ist die Begrenzung auf eine Kirrung je angefangene 120 Hektar im Revier. Bei 720 Hektar ergibt das 6 Kirrungen. Regelungen können je nach Bundesland abweichen.
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