Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-162-2015

Wie viele Kirrungen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 720 Hektar grundsätzlich angelegt werden?

Kurze Antwort

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 720 Hektar sind grundsätzlich sechs Kirrungen zulässig.

  • A)drei Kirrungen
  • B)vier Kirrungen
  • C)fünf Kirrungen
  • D)sechs Kirrungen
Erklärung

Üblich ist die Begrenzung auf eine Kirrung je angefangene 120 Hektar im Revier. Bei 720 Hektar ergibt das 6 Kirrungen. Regelungen können je nach Bundesland abweichen.

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