Kurze Antwort
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk dieser Größe kann die Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht verpachten; die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen ist rechtlich nicht begrenzt, daher sind 8 Personen möglich.
Jagdausübungsberechtigt ist die Jagdgenossenschaft, die das Recht meist verpachtet. Für gemeinschaftliche Jagdbezirke sieht das Gesetz keine feste Obergrenze der Mitpächter vor; die Anzahl ergibt sich aus Pachtgestaltung und Beschlüssen der Genossenschaft.
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