Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-84-2015

Wie viele Personen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 700 Hektar höchstens jagdausübungsberechtigt sein?

Kurze Antwort

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk dieser Größe kann die Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht verpachten; die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen ist rechtlich nicht begrenzt, daher sind 8 Personen möglich.

  • A)3 Personen
  • B)5 Personen
  • C)7 Personen
  • D)8 Personen
Erklärung

Jagdausübungsberechtigt ist die Jagdgenossenschaft, die das Recht meist verpachtet. Für gemeinschaftliche Jagdbezirke sieht das Gesetz keine feste Obergrenze der Mitpächter vor; die Anzahl ergibt sich aus Pachtgestaltung und Beschlüssen der Genossenschaft.

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