Kurze Antwort
Das Vergraben von Tierkörpern oder Tierteilen von Wild ist in Wasserschutzgebieten, in Schutzzonen von Trinkwassertalsperren und im Bereich von Wassergewinnungsanlagen verboten.
Eine unschädliche Vergrabung ist nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und anderen Gebieten zur Trinkwasserversorgung zulässig. Der Tierkörper muss dabei mindestens 50 cm tief mit Erde bedeckt sein.
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