Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-18-2015

Wo ist das Vergraben von Tierkörpern oder Tierteilen von Wild verboten?

Kurze Antwort

Das Vergraben von Tierkörpern oder Tierteilen von Wild ist in Wasserschutzgebieten, in Schutzzonen von Trinkwassertalsperren und im Bereich von Wassergewinnungsanlagen verboten.

  • A)in Wasserschutzgebieten
  • B)Es ist generell verboten.
  • C)in Schutzzonen von Trinkwassertalsperren
  • D)im Bereich von Wassergewinnungsanlagen
Erklärung

Eine unschädliche Vergrabung ist nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und anderen Gebieten zur Trinkwasserversorgung zulässig. Der Tierkörper muss dabei mindestens 50 cm tief mit Erde bedeckt sein.

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