Kurze Antwort
Der Anspruch ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden.
Nach § 34 BJagdG erfolgt die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens bei der zuständigen Gemeinde. Sie leitet das Vorverfahren ein und lädt die Beteiligten; andere Stellen sind hierfür nicht zuständig. Regulations may vary depending on the federal state.
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