Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-191-2015

Wo ist der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschaden anzumelden?

Kurze Antwort

Der Anspruch ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden.

  • A)bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung
  • B)bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Unteren Jagdbehörde
  • C)bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Jagdgenossenschaft
  • D)bei dem für das beschädigte Grundstück zuständige Amtsgericht
Erklärung

Nach § 34 BJagdG erfolgt die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens bei der zuständigen Gemeinde. Sie leitet das Vorverfahren ein und lädt die Beteiligten; andere Stellen sind hierfür nicht zuständig. Regulations may vary depending on the federal state.

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