Kurze Antwort
Als Nachtzeit nach BJagdG gilt die Zeit von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang.
Das BJagdG definiert die Nachtzeit eindeutig mit diesem Versatz zu Sonnenunter- und -aufgang. Diese Definition ist prüfungsrelevant, da in der Nachtzeit besondere Jagdbeschränkungen gelten.
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