Saarland1: JagdrechtSL-SL1-170-2025

Als Nachtzeit im Sinne des BJG gilt die Zeit

Kurze Antwort

Als Nachtzeit nach BJagdG gilt die Zeit von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr
  • B)von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr
  • C)von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
  • D)von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang
  • E)von 2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang.
Erklärung

Das BJagdG definiert die Nachtzeit eindeutig mit diesem Versatz zu Sonnenunter- und -aufgang. Diese Definition ist prüfungsrelevant, da in der Nachtzeit besondere Jagdbeschränkungen gelten.

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