Kurze Antwort
Der Jäger darf dem unbefugten Nutzer mit einfacher körperlicher Gewalt drohen, um die Räumung des Erdsitzes zu erreichen.
Der Berechtigte darf sich gegen die Besitzstörung angemessen zur Wehr setzen. Eine Drohung mit der geladenen Schusswaffe oder deren Einsatz ist hierfür nicht zulässig.
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