Saarland1: JagdrechtSL-SL1-162-2025

Auf einem Erdsitz hat sich ein Fremder niedergelassen und weigert sich, diesen zur Benutzung durch den Berechtigten zu räumen.

Kurze Antwort

Der Jäger darf dem unbefugten Nutzer mit einfacher körperlicher Gewalt drohen, um die Räumung des Erdsitzes zu erreichen.

  • A)Der Jäger darf nichts machen
  • B)der Jäger darf mit einfacher körperlicher Gewalt drohen
  • C)der Jäger darf mit der geladenen Schusswaffe drohen
  • D)nach mehrmaliger Aufforderung darf der Jäger schießen, aber nur so, dass der Störer verletzt und nicht getötet wird
  • E)der Jäger darf nur schießen, nachdem er nicht nur aufgefordert, und den Schusswaffengebrauch angedroht, sondern mindestens einen Warnschuss abgegeben hat.
Erklärung

Der Berechtigte darf sich gegen die Besitzstörung angemessen zur Wehr setzen. Eine Drohung mit der geladenen Schusswaffe oder deren Einsatz ist hierfür nicht zulässig.

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