Kurze Antwort
Ein zufällig vorbeikommender Polizeibeamter darf die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zwingen und ihre Personalien feststellen.
Der Jagdausübungsberechtigte, bestätigte Jagdaufseher oder Jagdgast ist hierzu bei einer bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit nicht befugt. Die Feststellung der Personalien und das Anhalten obliegen hier der Polizei.
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