Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-97-2025

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes verboten?

Kurze Antwort

Verboten ist die Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.

  • A)Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
  • B)auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind
  • C)auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
  • D)auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind
  • E)auf frisch bestellten Feldern.
Erklärung

§ 33 Abs. 1 BJagdG schützt reifende Bestände vor Trittschäden und Ernteverlusten. Deshalb ist Treiben auf solchen Kulturen untersagt, um Wild- und Jagddruckschäden an der Frucht zu vermeiden.

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