Kurze Antwort
Verboten ist die Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.
§ 33 Abs. 1 BJagdG schützt reifende Bestände vor Trittschäden und Ernteverlusten. Deshalb ist Treiben auf solchen Kulturen untersagt, um Wild- und Jagddruckschäden an der Frucht zu vermeiden.
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