Kurze Antwort
Das Betreten ist auf landwirtschaftlichen Flächen zeitlich eingeschränkt.
Nach § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes darf die freie Landschaft zur Erholung betreten werden, jedoch gelten für landwirtschaftlich genutzte Flächen zeitliche Beschränkungen, um Bewirtschaftung sowie Brut- und Setzzeiten zu schützen. Andere genannte Flächen unterliegen diesen speziellen Zeitvorgaben nicht.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.