Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-78-2025

Auf welchen Flächen ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gemäß § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes zeitlich eingeschränkt?

Kurze Antwort

Das Betreten ist auf landwirtschaftlichen Flächen zeitlich eingeschränkt.

  • A)Waldflächen
  • B)Wasserflächen
  • C)landwirtschaftlichen Flächen
  • D)Brachflächen
  • E)Flächen der Hochmoore.
Erklärung

Nach § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes darf die freie Landschaft zur Erholung betreten werden, jedoch gelten für landwirtschaftlich genutzte Flächen zeitliche Beschränkungen, um Bewirtschaftung sowie Brut- und Setzzeiten zu schützen. Andere genannte Flächen unterliegen diesen speziellen Zeitvorgaben nicht.

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