Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur bei ordnungsgemäß geschützter und wilddicht erhaltener Baumschule für Wildschäden.
Baumschulen gelten als Sonderkulturen. Für Sonderkulturen besteht Wildschadensersatzpflicht nur, wenn der Bewirtschafter die üblichen Schutzmaßnahmen (z. B. Zäune) fachgerecht anbringt und instand hält; sonst entfällt die Haftung.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.