Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-105-2025

Bei welcher der nachgenannten Anpflanzungen haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvor- richtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur bei ordnungsgemäß geschützter und wilddicht erhaltener Baumschule für Wildschäden.

  • A)Maisacker
  • B)Kartoffelacker
  • C)Forstkultur mit Hauptbaumarten
  • D)Baumschule
  • E)Weizenacker.
Erklärung

Baumschulen gelten als Sonderkulturen. Für Sonderkulturen besteht Wildschadensersatzpflicht nur, wenn der Bewirtschafter die üblichen Schutzmaßnahmen (z. B. Zäune) fachgerecht anbringt und instand hält; sonst entfällt die Haftung.

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