Kurze Antwort
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Es gilt die sogenannte doppelte Mehrheit: Stimmenmehrheit und Flächenmehrheit müssen gleichzeitig erreicht werden. Die vertretenen Flächen werden im Jagdkataster erfasst.
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