Kurze Antwort
Binnen einer Woche muss der Berechtigte den Schadensfall bei der zuständigen Behörde anmelden.
Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung erfolgt. Für forstwirtschaftliche Flächen gelten abweichend die Stichtage 1. Mai und 1. Oktober.
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