Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-89-2025

Binnen welcher Zeitspanne muss der Berechtigte den Schadensfall bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden, nachdem er von dem Schaden an seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, damit sein Anspruch auf Wild- oder Jagdschaden nicht erlischt?

Kurze Antwort

Binnen einer Woche muss der Berechtigte den Schadensfall bei der zuständigen Behörde anmelden.

  • A)unverzüglich
  • B)binnen zwei Wochen
  • C)binnen drei Wochen
  • D)binnen eines Monates
  • E)binnen drei Monaten.
Erklärung

Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung erfolgt. Für forstwirtschaftliche Flächen gelten abweichend die Stichtage 1. Mai und 1. Oktober.

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