Saarland1: JagdrechtSL-SL1-139-2025

Den Fahrer eines Fahrzeugs, der an dem Ort des Vorfalls nicht jagdausübungsberechtigt ist, trifft gleichwohl die Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 2 SJG, wenn er überfahren hat

Kurze Antwort

Die Anzeigepflicht trifft den Fahrer, wenn er Schalenwild ange- oder überfahren hat.

  • A)irgendein Stück Wild
  • B)irgendein Stück Nutzwild
  • C)Haarwild
  • D)Federwild
  • E)Schalenwild.
Erklärung

Nach § 43 Abs. 2 SJG müssen Fahrzeugführer das An- oder Überfahren von Schalenwild unverzüglich anzeigen. Für anderes Wild besteht diese spezielle Anzeigepflicht nicht.

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