Kurze Antwort
Die Anzeigepflicht trifft den Fahrer, wenn er Schalenwild ange- oder überfahren hat.
Nach § 43 Abs. 2 SJG müssen Fahrzeugführer das An- oder Überfahren von Schalenwild unverzüglich anzeigen. Für anderes Wild besteht diese spezielle Anzeigepflicht nicht.
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